Welche Rechtsmittelregeln gelten, wenn ich das Verfahren selbst gewählt habe?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Hier: Aufgrund der Wahl des außerstreitigen Verfahrens kommen der Rechtsmittelwerberin auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute.OGH 5 Ob 41/10f, 25.03.2010
- Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften.OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Hier: Frage der Zuständigkeit in einer Arbeitsrechtssache.OGH 3 Ob 540/94, 07.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 5 Ob 179/24w, 14.11.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 237/23f, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 215/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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