OGH 2 Ob 60/20t
Worum es ging: Wird mein Schmerzengeld für alle Zeiträume gemeinsam bemessen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.
Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Ja. Klagen Sie neben laufenden Rentenbeträgen auch auf Feststellung der Haftung, unterbricht das die Verjährung für alle noch nicht fälligen künftigen Ansprüche. Sie müssen die Klage dafür nicht laufend ausdehnen. Die Wirkung geht nur verloren, wenn die Feststellungsklage nicht weiterverfolgt oder abgewiesen wird.
Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Ja. Kann das Schmerzengeld noch nicht endgültig bemessen werden, hält eine Klage auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden die Verjährung auf. Das gilt auch für jenen Teil, der schon jetzt bemessen werden könnte. Die Wirkung bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn während des Verfahrens eine endgültige Bemessung möglich wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 03.03.2020, 15 R 168/19i-47
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Geschäftszahl
2Ob60/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* B*, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 90.361,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 46.021,63 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2020, GZ 15 R 168/19i-47, mit welchem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. September 2019, GZ 4 Cg 48/19p-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.223,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 370,65 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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