OGH 5 Ob 56/20a
Worum es ging: Kann ich den überhöhten Mietzins allein überprüfen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
Nein. Gibt es zwei oder mehr Mitmieter, müssen sowohl der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter als auch der Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Mietzinses von allen Mitmietern getragen sein.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Bei aneinandergereihten befristeten Mietverträgen läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der zusammengerechneten Befristungszeit vergangen sind. Wird ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, endet dieser Aufschub ebenfalls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.12.2019, 40 R 149/19m-64
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
33 Absätze, 9.353 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Geschäftszahl
5Ob56/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* N*, 2. H* I*, 3. D* M*, alle vertreten durch Janine Böhmer, Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen den Antragsgegner T* L*, vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 8 und 12a MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2019, GZ 40 R 149/19m-64, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Mai 2019, GZ 54 Msch 13/17i-59, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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