OGH 8 Ob 34/20p
Worum es ging: Wird der Unterhalt weniger, wenn das Wohnen bezahlt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Ein kurzfristiges Einkommen aus einem Ferialjob wird bei der Bemessung des Unterhalts nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt. Ihr Unterhaltsanspruch verringert sich dadurch also nicht.
Zahlen Sie als geldunterhaltspflichtiger Elternteil Miete oder tragen Sie sonst die Wohnkosten des Kindes, wird das anteilig und in angemessenem Umfang angerechnet. Diese Leistungen kommen nicht zum begrenzten Unterhaltsbetrag dazu, sondern werden davon abgezogen.
Nur anteilig. Bei der Anrechnung von Wohnungskosten auf den Unterhalt kommt es darauf an, wer die Wohnung wirtschaftlich zur Verfügung stellt. Stellen beide Elternteile jeweils die halbe Wohnung bereit, wird der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals halbiert.
Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Wohnungsbenützung, leistet er damit Naturalunterhalt. Diese Kosten werden nach Köpfen auf alle Personen aufgeteilt, die die Wohnung benützen und unterhaltsrechtlich mit ihm verbunden sind, und auf deren Unterhaltsansprüche angerechnet. Das gilt auch für die Prämien einer Haushaltsversicherung.
Nein. Der Gesetzgeber wollte die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze im Steuerrecht regeln. Der Familienbonus Plus wird bei der Bemessung des Unterhalts deshalb nicht berücksichtigt, auch nicht bei volljährigen Unterhaltsberechtigten. Auch beim Unterhalt für den Ehegatten bleibt er unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmunden, 28.01.2020, 6 FAM 55/18v-36
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 29.03.2020, 21 R 47/20s-42
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Geschäftszahl
8Ob34/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin T*, vertreten durch HFSR Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner P*, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Dr. Alexandra Schmolmüller, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. März 2020, GZ 21 R 47/20s-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 28. Jänner 2020, GZ 6 FAM 55/18v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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