OGH 5 Ob 45/21k
Worum es ging: Reicht es, dass viele Menschen dieselbe Frage haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 31.08.2020, 15 C 682/19a-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.540 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Geschäftszahl
5Ob45/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Wiederherstellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 58 R 81/20i-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2020, GZ 15 C 682/19a-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).