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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 64/21d

Worum es ging: Brauche ich Zustimmung, wenn ich im Lokal etwas anderes betreibe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Bestimmte Vereinbarungen zum Nachteil eines Wohnungseigentumsbewerbers sind ungültig. Das Gericht beachtet diese Ungültigkeit aber nicht von Amts wegen. Sie müssen sich also selbst darauf berufen.

Werden Ihre schutzwürdigen Interessen als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer beeinträchtigt, dürfen Sie die Änderung untersagen. Daran ändert sich nichts, wenn für die Änderung bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden könnte.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Ein Wohnungseigentümer darf sein Objekt ändern, auch den Gegenstand oder die Form seines Betriebs. Abwehren können Sie das nur, wenn wesentliche Interessen der anderen Eigentümer berührt werden. Mehr Kundschaft oder mehr Lärm allein genügen nicht; sie müssen zu gravierenden Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen führen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

40 Absätze, 17.293 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

5Ob64/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2021, GZ 36 R 244/20d-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10. Juli 2020, GZ 8 C 657/19k-22, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.253,93 EUR (darin enthalten 256,49 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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