Kann ich meine Gegenforderung in diesem Verfahren einwenden?
betrifft Ehegatten, Mieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
In Verfahren außer Streitsachen können Sie Gegenforderungen, über die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, nicht einredeweise geltend machen. Eine Regel, wie sie der Zivilprozess dafür kennt, fehlt dort.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Im Außerstreitverfahren ist die einredeweise Geltendmachung von (nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Forderungen aus Übergabsvertrag und ScheidungsfolgenvereinbarungOGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024
- Hier: Benützungsregelung zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft samt monatliches BenützungsentgeltOGH 8 Ob 27/23p, 21.04.2023
- Hier: Zurückweisung der Aufrechnungseinrede wegen zu viel bezahlten Kindesunterhalt.OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8b MRG muss der Vermieter als Antragsgegner nur klar stellen, welche konkrete, dem Grund und der Höhe nach spezifizierte Gegenforderung(en) er dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenhält, um eine Überprüfung der rückforderbaren Kaution zu ermöglichen.OGH 5 Ob 46/21g, 12.05.2021
- Das gilt auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG iVm § 52 WEG.OGH 5 Ob 254/09b, 19.01.2010
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Eine solche Aufrechnungseinrede ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn ihrer Berücksichtigung verfahrensrechtliche Gründe entgegenstehen.OGH 5 Ob 254/09b, 19.01.2010
- Eine prozessuale Aufrechnung von nicht im konkreten Verfahren zu entscheidenden Gegenforderungen ist im Außerstreitverfahren unzulässig.OGH 5 Ob 254/09b, 19.01.2010
- Die Tilgungswirkung einer vorweggenommenen Aufrechnung tritt im Fall der Aufrechnung gegen eine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG erst mit der Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung ein.OGH 3 Ob 169/06h, 22.02.2007
- Das "Aufrechnungsverbot" betrifft nur solche Forderungen, über die nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist beziehungsweise die nicht in die Aufteilungsmasse gehören (so schon 3 Ob 42/98t mwN).OGH 6 Ob 33/04b, 26.08.2004
- Hier: Aufteilungsverfahren.OGH 3 Ob 42/98t, 21.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 46/21g, 12.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 835
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 391
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