OGH 8 ObA 31/21y
Worum es ging: Wofür bekomme ich als Versicherungsangestellter eine Folgeprovision?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die in der Versicherungsbranche übliche Folgeprovision ist dem Wesen nach eine Vermittlungsprovision, die mehrfach statt einmalig ausgezahlt wird. Sie gebührt meist für Verträge, die Sie selbst durch eigene Werbung vermittelt haben, und richtet sich nach dem Eingang der Prämien. Eine Provision für Verträge, die Ihnen nur zur Betreuung übergeben wurden, ist dagegen Entgelt für Ihre allgemeine Tätigkeit.
Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
Nein. Eine Vertragsklausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, das Entstehen Ihres Anspruchs völlig willkürlich zu vereiteln, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. Das gilt auch nach jenen Meinungen, die solche Vereinbarungen sonst für zulässig halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.03.2021, 13 Ra 34/20b-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 AngG Art. 11 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 12.116 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Geschäftszahl
8ObA31/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* V.a.G., *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vorlage eines Buchauszugs und Zahlung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 34/20b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
A. Aus Anlass der außerordentlichen Revision wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 34/20b-19, dahin berichtigt, dass es in Spruchpunkt 1. statt „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei [...] einen vollständigen Buchauszug über die vom Kläger übermittelten Versicherungsverträge […] zu übermitteln [...]“ lautet: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei [...] einen vollständigen Buchauszug über die vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge […] zu übermitteln [...]“.
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