OGH 5 Ob 135/21w
Worum es ging: Gelten Regeln aus dem Kaufvertrag auch zwischen allen Wohnungseigentümern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn sie über das Verhältnis von Käufer und Verkäufer hinausgehen und bereits die künftige Gemeinschaft betreffen, etwa Versicherung und Wiederaufbau, Hausverwaltung, Heizkosten, Instandhaltung, bauliche Veränderungen oder die Zuweisung von Abstellplätzen. Solche als Gemeinschaftsordnung zusammengefassten Punkte wirken auch unter den späteren Wohnungseigentümern, wenn alle gleichlautende Verträge geschlossen haben.
Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.
Ja. Eine gerichtliche Benützungsregelung ist für alle verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft möglich. Ob es sich dabei um einen Gebäudeteil oder um eine Freifläche handelt, spielt dafür keine Rolle. Nicht verfügbar sind Teile, die notwendig der allgemeinen Benützung dienen, etwa der einzige Verbindungsweg.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmunden, 13.10.2020, 2 C 295/19i-21
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 24.03.2021, 22 R 307/20h-28
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 38 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.475 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Geschäftszahl
5Ob135/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****, 2. M*****, ebenda, beide vertreten durch Mag. Michael Rohr, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Gesswein-Spiessberger Traxler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. März 2021, GZ 22 R 307/20h-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 13. Oktober 2020, GZ 2 C 295/19i-21, teilweise abgeändert, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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