Ist jede Einschränkung beim Wohnungskauf unwirksam?
betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentümer, Bauträger
Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 10 Ob 25/23h, 21.11.2023
- Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll.OGH 10 Ob 25/23h, 21.11.2023
- Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird.OGH 4 Ob 235/22w, 25.04.2023
- Dies ist nicht nur auf neu errichtete Objekte anwendbar.OGH 5 Ob 143/07a, 13.07.2007
- Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen.OGH 5 Ob 231/02k, 03.12.2002
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen.OGH 5 Ob 103/99d, 27.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 54/23h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 25/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 235/22w, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/22y, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 220/22x, 31.01.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 135/21w, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 50/18s, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 38 · Rechtsunwirksame Vereinbarungen
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