Kann das Gericht auch vermietete Räume unter uns aufteilen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, geschiedene Ehegatten
Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Eine gerichtliche Benützungsregelung ist nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich; also nicht, wenn dieses vermietet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.OGH 5 Ob 182/14x, 16.12.2014
- Die Einräumung der Benützungsbefugnis an einen Dritten hindert eine Benützungsregelung unter den Miteigentümern.OGH 10 Ob 25/06h, 03.10.2006
- Die mangelnde Verfügbarkeit endet erst mit Beendigung des Aufteilungsverfahrens (ohne Teilung des Eigentums) oder aber auch durch fruchtlosen Ablauf der Frist des §95 EheG.OGH 3 Ob 51/03a, 24.04.2003
- Hier: Ein noch nicht abgeschlossenes Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG steht der Verfügbarkeit der Ehewohnung entgegen.OGH 3 Ob 51/03a, 24.04.2003
- Die Behauptungslast und Beweislast für die mangelnde Verfügbarkeit des Objektes trifft den Antragsgegner.OGH 9 Ob 97/03k, 19.01.2003
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient.OGH 5 Ob 208/99w, 14.09.1999
- Diese Voraussetzung ist im außerstreitigen Verfahren (hier: nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG) ohne Verweisungsmöglichkeit als Vorfrage zu prüfen. Es führt zur Abweisung des Begehrens auf gerichtliche Benützungsregelung, wenn etwa Bestandrechte oder sonstige Benützungsrechte der begehrten Änderung der Benützungsverhältnisse entgegenstehen.OGH 5 Ob 47/97s, 25.02.1997
- Dies alles gilt selbst dann, wenn die Vermietung des Objektes erst während des Benützungsregelungsverfahrens erfolgte. Folgerichtig wurde es auch abgelehnt, das Objekt (Wohnung) an einen Miteigentümer im Wege der Benützungsregelung zuzuweisen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Bestandverhältnis sodann ohne Zustimmung der Mehrheit aufzulösen; keinen Einfluß auf das Benützungsregelungsverfahren hat es, ob das Mietverhältnis von der zum Abschluß von Mietverträgen grundsätzlich berechtigten Miteigentümermehrheit beendet werden kann, sondern ob das Mietobjekt tatsächlich zur Verfügung steht (hier: Vermietung der Liegenschaft als Garage bzw. Abstellfläche im Rahmen des betriebenen Gewerbes).OGH 5 Ob 531/95, 28.08.1996
- Eine solche fehlt insbesondere, wenn eine bindende Benützungsvereinbarung vorliegt.OGH 8 Ob 513/95, 22.06.1995
- Auch dann nicht, wenn ein sonstiges Benützungsrecht zB kraft Familienrechts besteht.OGH 1 Ob 177/75, 17.09.1975
- Ob die Einräumung der Benützungsbefugnis an den Dritten rechtsgültig erfolgte, ist nicht im Außstreitverfahren zu erörtern (hier Liegenschaftsanteile).OGH 3 Ob 193/74, 11.10.1974
- Die mangelnde Verfügbarkeit der Räume steht jedoch der Festsetzung einer Ausgleichszahlung für den höheren Nutzungsanteil eines Miteigentümers nicht entgegen.OGH 7 Ob 165/73, 07.11.1973
- Ob ein über das Objekt geschlossener Pachtvertrag rechtsgültig zustandegekommen ist, ist nicht als Vorfrage im Verfahren wegen Benützungsregelung zu klären. Es ist Sache der Antragstellerin, zunächst die Verfügbarkeit der gegenständlichen Liegenschaften herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten. Die Abweisung des Antrages wegen Fehlens der Verfügbarkeit steht ja der Wiederholung des Antrags nach allfälliger Bewirkung der Verfügbarkeit nicht im Wege (SZ 33/26).OGH 4 Ob 507/72, 01.02.1972
- Die bloße tatsächliche Benützung von Räumen ohne Rechtstitel steht einer Verfügbarkeit allerdings nicht im Wege.OGH 7 Ob 53/68, 13.03.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013206 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 30.
- OGH 5 Ob 16/22x, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/21w, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/20v, 25.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/20x, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 7/17s, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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