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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 8/22w

Worum es ging: Kann mein Vorkaufsrecht durch besondere Vertragsbedingungen ausgehebelt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Käufer und Verkäufer können untereinander frei festlegen, worauf es ihnen ankommt. Gegenüber einem Vorkaufsberechtigten sind sie aber an gesetzliche Schranken gebunden, und Vereinbarungen zur Umgehung dieser Schranken bleiben wirkungslos. Wesentliche Nebenleistungen, die sich schätzen lassen, dürfen daher nicht willkürlich zur Hauptleistung erklärt werden.

Zu den Nebenbedingungen zählen nicht nur die Leistungen, die der andere Käufer zugesagt hat. Auch die übrigen Vertragsbestimmungen gehören dazu, etwa die Zahlungsbedingungen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung.

Wer Ihnen den Vorkauf anbietet, muss Ihnen jene Angaben liefern, die Sie brauchen, um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen. Ein unzureichendes Anbot löst Ihre Pflicht zur Einlösung nicht aus. Ihr Vorkaufsrecht selbst bleibt davon unberührt.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1075 ABGB § 472 ZPO § 194 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.155 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Geschäftszahl

5Ob8/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei D*, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 1.292.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2021, GZ 3 R 143/21a-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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