OGH 5 Ob 28/22m
Worum es ging: Haftet mir der Gutachter, obwohl ihn die Behörde bestellte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer als Sachverständiger für ein Gericht oder eine Behörde ein Gutachten erstellt, haftet auch Außenstehenden für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Das gilt etwa für den Ersteher und alle Beteiligten einer Zwangsversteigerung, und schon bei Fahrlässigkeit.
Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Ja. Warum ein Gericht etwas als erwiesen ansieht, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung und ist nicht angreifbar. Unanfechtbar sind aber nur jene Feststellungen, die auf richtig dargestellten Beweisergebnissen beruhen; betroffen sein muss eine für die Entscheidung wichtige Tatsache.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 09.12.2020, 1 C 1471/19p-46
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.07.2021, 36 R 40/21f-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2022
Geschäftszahl
5Ob28/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, *, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 6.146,06 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2021, GZ 36 R 40/21f-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. Dezember 2020, GZ 1 C 1471/19p-46, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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