OGH 5 Ob 59/22w
Worum es ging: Gilt die alte Nutzungsabsprache auch für mich als Käufer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.
Wird eine Forderung während des Prozesses an jemand anderen abgetreten, hat das auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Das Gericht entscheidet so, als wäre die Abtretung nie erfolgt.
Als Veräußerung gilt jeder Wechsel in der Zuständigkeit über die Sache oder Forderung, um die im Prozess gestritten wird. Ausgenommen ist nur der Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Erbschaft.
Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 16.09.2021, 9 Cg 74/18v-31
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.01.2022, 2 R 186/21a-37
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 56 ZPO § 234 ZPO § 406 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 11.350 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob59/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH, Götzis, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR) und Entfernung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2022, GZ 2 R 186/21a-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16. September 2021, GZ 9 Cg 74/18v-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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