OGH 9 Ob 81/21h
Worum es ging: Kann ich noch bekämpfen, dass das Urteil veröffentlicht wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.
Nicht mit einer unbestimmten Klausel. Erlaubt eine Bestimmung dem Unternehmen der Sache nach unbegrenzte Vertragsänderungen, die schon durch Ihr Schweigen wirksam werden, ist der bloße Hinweis auf sachlich gerechtfertigte Umstände zu unklar. Eine solche Klausel ist intransparent, weil sie die möglichen Änderungen nicht ausreichend genau festlegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.08.2018, 39 Cg 27/17i-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2021, 4 R 162/18z-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 503
Entscheidungstext
111 Absätze, 44.448 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9Ob81/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse: 5.816,70 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 162/18z-28, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2018, GZ 39 Cg 27/17i-13, insoweit nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei die mit 587,52 EUR (darin 97,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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