OGH 5 Ob 79/22m
Worum es ging: Kann sich jemand beim Rückkauf auf geänderte Umstände berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vorbehalt, eine verkaufte Sache später wieder einlösen zu dürfen, ist kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf. Die Regel, dass eine Zusage bei wesentlich geänderten Umständen nicht mehr bindet, ist darauf nicht anzuwenden.
Wer sich auf einen der im Wohnungseigentumsgesetz aufgezählten Vertragstypen beruft, trifft die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Vereinbarung im konkreten Fall nicht geeignet ist, Rechte zu beschränken.
Unwirksam sind nur Vereinbarungen, die Ihre Nutzungs- und Verfügungsrechte aufheben oder unbillig beschränken. Ob eine Beschränkung unbillig ist, ergibt eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Ein unbefristetes Vorkaufsrecht für jede Art der Veräußerung kann etwa darunterfallen.
Nein. Geschützt sind Ihre gesetzlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte, und geprüft wird, ob eine Vereinbarung diese aufhebt oder unbillig beschränkt. Wie der Vertrag genannt wird, spielt dabei keine Rolle; der Schutz richtet sich gerade gegen die Übermacht des Organisators der Wohnanlage.
Auch bei Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 geschlossen wurden, richtet sich die Frage der Unwirksamkeit nach diesem neuen Gesetz. Dabei gilt auch der Begriff des Wohnungseigentumsorganisators in seiner neuen Fassung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 21.10.2021, 29 Cg 40/21w-39
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.02.2022, 4 R 215/21f-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1068 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 56 ZPO § 50
Entscheidungstext
46 Absätze, 18.884 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Geschäftszahl
5Ob79/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Surena Ettefagh, Rechtsanwältin in Frastanz, wegen Einräumung des Eigentumsrechts (Streitwert: 150.432,76 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Februar 2022, GZ 4 R 215/21f-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Oktober 2021, GZ 29 Cg 40/21w-39, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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