Kommt es auf die Bezeichnung der Vereinbarung mit dem Bauträger an?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll.OGH 10 Ob 25/23h, 21.11.2023
- Die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps ist irrelevant für die Anwendbarkeit des § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. Entscheidend ist, ob vereinbarte Nutzungsvorbehalte Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken.OGH 5 Ob 45/10v, 27.05.2010
- Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 24 WEG 1975 ist, dass dadurch eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt wurde.OGH 5 Ob 246/09a, 25.03.2010
- Einschränkung durch die wirtschaftliche, organisatorische und wissensmäßige Übermacht des Wohnungseigentumsorganisators.OGH 5 Ob 185/98m, 15.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 12.
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 25/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 235/22w, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/22y, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 220/22x, 31.01.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 79/22m, 19.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 50/18s, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 38 · Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen ohne Beschränkung. Das gilt nicht nur für gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte, sondern auch für außergewöhnliche Maßnahmen. Nach außen wirkt sein Handeln daher auch dann, wenn er im Innenverhältnis mehr getan hat, als ihm erlaubt war.