Wer muss beweisen, dass eine Vereinbarung Rechte nicht beschränkt?
betrifft Wohnungseigentümer, Verwalter, Bauträger
Wer sich auf einen der im Wohnungseigentumsgesetz aufgezählten Vertragstypen beruft, trifft die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Vereinbarung im konkreten Fall nicht geeignet ist, Rechte zu beschränken.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Wer sich auf eine der in § 24 Abs 1 WEG 1975 aufgezählten Vertragstypen stützt, den trifft die Beweislast, dass der Vereinbarung im Anlassfall keine Beschränkungseignung zukommt.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer sich hingegen auf die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG stützt, hat die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WEG zu beweisen.OGH 4 Ob 576/80, 01.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 220/22x, 31.01.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 79/22m, 19.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 50/18s, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 38 · Rechtsunwirksame Vereinbarungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
- ZPO § 503
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