Nach welchem Recht wird eine alte Vereinbarung über Wohnungseigentum beurteilt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lag keine im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 StF wirksame Vereinbarung vor, dann ist auch § 56 Abs 13 WEG 2002 insoweit nicht anwendbar.OGH 5 Ob 49/09f, 01.09.2009
- Der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 kann jedenfalls nicht der Zweck unterstellt werden, vormals unwirksame Vereinbarungen sanieren zu wollen.OGH 5 Ob 49/09f, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 79/22m, 19.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 26/17k, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 38 · Rechtsunwirksame Vereinbarungen
- WEG 2002 § 56 · Übergangsbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.