OGH 5 Ob 100/22z
Worum es ging: Wie viel bekomme ich zurück, wenn ich beim Kauf getäuscht wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Der nach allgemeinen Maßstäben berechnete Schaden ist der Mindestbetrag, der Ihnen zuzusprechen ist. Dieser Betrag gebührt Ihnen auch dann, wenn Ihr persönlicher Nachteil geringer wäre.
Es gibt zwei Wege. Der eine vergleicht nur den gemeinen Wert der Sache vor und nach der Beschädigung. Beim Ersatz des vollen Interesses wird dagegen Ihre gesamte Vermögenslage mit und ohne Schadensfall verglichen; dabei zählt der Wert der Sache gerade in Ihrem Vermögen, und auch spätere Ereignisse fließen ein.
Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.
Wird ein Gebäude zerstört, gilt nicht nur dieses, sondern die gesamte Liegenschaft als beschädigtes Gut. Steigt dadurch deren Wert, ist dieser Vorteil zugunsten des Schädigers anzurechnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 27.10.2021, 4 Cg 7/21z-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 01.03.2022, 4 R 200/21s-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 1332 ABGB § 305 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Geschäftszahl
5Ob100/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 20.160 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2022, GZ 4 R 200/21s-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2021, GZ 4 Cg 7/21z-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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