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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 19/22z

Worum es ging: Schützt eine Baubewilligung vor Ansprüchen des Nachbarn?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Bewilligung der Baubehörde, etwa für eine Vertiefung des Grundstücks, regelt die privatrechtlichen Beziehungen zum Nachbarn nicht. Sie nimmt einer Schädigung des Nachbarn daher nicht die Rechtswidrigkeit.

Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.

Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.

Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.

Liegt für eine Anlage nur eine Baubewilligung vor, gilt die Sonderregel für behördlich genehmigte Anlagen nicht. Sie sind dann nicht auf Geldersatz beschränkt.

Nein. Die Sonderregel für genehmigte Anlagen gilt bei gewerblichen Anlagen und bei Anlagen, die nach besonderen Gesetzen bewilligt werden müssen, etwa Eisenbahnen oder Flughäfen. Eine bloße Baubewilligung reicht dafür nicht aus.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a

Entscheidungstext

47 Absätze, 24.250 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

10Ob19/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, und 2. M*, beide: *, beide vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Unterlassung (Streitwert: 20.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2022, GZ 3 R 143/21f-48, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 2021, GZ 39 Cg 26/20b-43, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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