Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 46/22w

Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.

Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.

Wie hoch die Minderung ausfällt, richtet sich danach, wie stark und wie lange das Objekt unbrauchbar ist. Verglichen wird, was am Markt mit dem Mangel und was ohne den Mangel zu erzielen wäre; gemindert wird der Zins für die Zeit der Beeinträchtigung. Bei starker Lärmbelästigung sind rund fünfundzwanzig Prozent die Obergrenze, im Übrigen entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und bei Ermittlungsschwierigkeiten darf das Gericht den Betrag schätzen.

Lässt sich das genaue Ausmaß der Mietzinsminderung nur schwer ermitteln, darf das Gericht den Betrag nach seinem Ermessen festsetzen. Es muss dazu nicht jedes Detail beweisen lassen. Diese Schätzung ist ausdrücklich zulässig.

Ja. Nur wenn Ihr Vertrag Sie vor Konkurrenz schützt und der Vermieter dagegen verstößt, können Sie den Mietzins mindern oder ganz entfallen lassen, sofern der Geschäftserfolg erheblich zurückgeht. Neue Konkurrenz im Umfeld ohne eine solche Zusage zählt zu Ihrem Unternehmerrisiko.

Umsatzeinbußen durch neue Konkurrenzbetriebe in der Umgebung gehören zu Ihrem unternehmerischen Risiko, soweit sie vorhersehbar waren. Ohne eine besondere Gestaltung des Mietvertrags berechtigen sie Sie nicht, den Mietzins zu mindern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1104 ABGB § 1105 ZPO § 273

Entscheidungstext

46 Absätze, 15.846 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

10Ob46/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. U*, 2. Mag. Dr. A*, 3. Dr. W*, 4. Dr. E*, 5. Mag. A*, 6. Mag. (FH) K*, 7. Mag. Dr. G*, 8. G*, und 9. DI H*, alle vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*-GmbH, FN *, vertreten durch Kupferschmid Kuntner Rechtsanwälte in Graz, wegen (eingeschränkt) 19.728,15 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Juni 2022, GZ 5 R 50/22t-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16. Februar 2022, GZ 211 C 33/21t-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.246,70 EUR (darin enthalten 207,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail