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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 142/22s

Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Der Grad der Fahrlässigkeit hängt vom einzelnen Fall ab. Anhaltspunkte sind die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Interessen, Ihr eigenes Interesse an der Vorgangsweise und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Im Versicherungsvertragsrecht gilt als grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen.

Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Welche Vorkehrungen Sie treffen müssen, damit Ihr abgestelltes Fahrzeug nicht wegrollt, hängt von den Umständen ab, etwa vom Gefälle des Platzes. Eine feste Regel gibt es nicht. In den entschiedenen Fällen wertete das Gericht es als grob fahrlässig, auf abschüssigem Gelände weder die Handbremse zu betätigen noch einen Gang einzulegen.

Im Versicherungsvertragsrecht ist grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen. Das ist der Fall, wenn völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem vorliegt, was unter den gegebenen Umständen offenbar hätte geschehen müssen.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 6.665 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Geschäftszahl

7Ob142/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in Tamsweg, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 18.076,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2022, GZ 3 R 56/22h-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Februar 2022, GZ 9 Cg 75/21m-26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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