Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 200/22f
Worum es ging: Kann ich vereinbaren, wer die Sache nach dem Beschenkten bekommt?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.
Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.
Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 07.06.2022
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.08.2022, 47 R 175/22s
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 181 AußStrG § 182 GBG 1955 Art. 10 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 4 GBG 1955 § 5 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.12.2022
Geschäftszahl
5Ob200/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers P*, vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. August 2022, AZ 47 R 175/22s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Juni 2022, TZ 2298/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:
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