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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 132/22k

Worum es ging: Schadet es mir, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform wählt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.

Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.

Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.

Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.

Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.

Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a JN § 42 VBG § 36 ZPO § 239 ZPO § 519 ZPO § 521

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.720 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Geschäftszahl

9ObA132/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, geboren am *, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2022, GZ 11 Ra 52/22d-25, mit dem der als Berufung bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den als Urteil bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 2022, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 29. August 2022, GZ 28 Cga 13/22d-16, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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