Muss der Vermieter nach der Auflösung noch etwas leisten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf §§ 3,6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG.OGH 5 Ob 43/93, 25.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 225/22g, 31.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 104/18x, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Vermieter kann den Vertrag durch eine formlose, auch außergerichtliche Erklärung auflösen; eine Klage ist dafür nicht nötig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung bei Ihnen einlangt. Fallen die Gründe später weg, lebt der Vertrag dadurch nicht wieder auf.
Für die sofortige Auflösung genügt, dass die Miete tatsächlich offen ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ob Sie den Rückstand grob verschuldet haben, spielt nur dann eine Rolle, wenn Sie ihn rechtzeitig nachzahlen.