OGH 6 Ob 18/23z
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 22.04.2022, 2 Pu 88/18m-132
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.12.2022, 42 R 193/22a-143
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 64 JN § 58
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.056 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2023
Geschäftszahl
6Ob18/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. H*, geboren am * 2006, 2. E*, geboren am * 2007, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters M*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2022, GZ 42 R 193/22a-143, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. April 2022, GZ 2 Pu 88/18m-132, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet, zurückgewiesen.
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