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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 6/23b

Worum es ging: Habe ich einen Schaden, obwohl ich vermögenslos bin?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.

Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.

Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.

Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ABGB § 1358 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 31 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.341 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Geschäftszahl

5Ob6/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* GmbH & Co OG, *, 2. D*, 3. B*, und 4. O* GmbH, *, alle vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.732,72 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 2022, GZ 34 R 140/22y-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Juli 2022, GZ 52 C 181/22m-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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