Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 95/23v
Worum es ging: Werden die Kosten einer Instanz gegeneinander aufgerechnet?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stehen den Parteien für verschiedene Abschnitte eines Verfahrens wechselseitig Kosten zu, werden diese Beträge in der Kostenentscheidung gegeneinander verrechnet. Zugesprochen wird also nur der verbleibende Unterschiedsbetrag.
Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Das gilt auch, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Zeichen Vorrang geben oder Halt überfahren, und ebenso gegenüber Schienenfahrzeugen.
Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.
Sehen Sie bei einer Kreuzung den Querverkehr nicht, müssen Sie sich äußerst vorsichtig vortasten. Erst wenn Sie die nötige Sicht gewonnen haben, dürfen Sie weiterfahren.
Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Beide Seiten können ein Verschulden treffen. Der Lenker des Einsatzfahrzeugs verletzt den Vorrang jener, für die Grün gilt. Fahren Sie aber trotz einer offensichtlich ungewöhnlichen Verkehrslage, etwa stehenden Fahrzeugen im Gegenverkehr, ohne auf Blaulicht und Folgetonhorn zu achten in die Kreuzung ein, trifft auch Sie ein Verschuldensanteil. Eine Teilung von einem zu zwei Teilen zu Ihren Gunsten ist dann vertretbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.11.2022, 5 Cg 23/22x-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2023, 11 R 28/23b-20
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 26 ZPO § 43
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.407 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
2Ob95/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V*, und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.392,72 EUR sA über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 16.044,54 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 11 R 28/23b-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. November 2022, GZ 5 Cg 23/22x-14, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen Zuspruchs von 5.348,18 EUR sA – insgesamt lautet wie folgt:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 7.130,91 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).