Wie weit reicht ein Verzicht, den ich unterschrieben habe?
günstig für Verzichtender betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Grundeigentümer
Ein Verzicht ist eng auszulegen. Wer auf einen bestimmten Anspruch verzichtet, verzichtet damit nicht auch auf andere Ansprüche. Der Verzicht auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte umfasst deshalb nicht den raumordnungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung oder Entschädigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des stmk ROG angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: kein Verstoß gegen diesen Grundsatz in der Auslegung des Berufungsgerichts.OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023
- Für den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein „Verbindungswort“ („demnach“; „daher“) erforderlich.OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023
- Hier: Gewährleistungsausschluss in einem Liegenschaftskaufvertrag iZm einer Vertragsbestimmung, wonach die Käufer den Vertragsgegenstand besichtigt haben. Beurteilung der Vorinstanzen, wonach sich dieser Ausschluss nur auf Mängel beziehe, die für die Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären, nicht korrekturbedürftig.OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023
- Hier: Erbverzicht.OGH 9 Ob 54/12z, 21.02.2013
- Ob eine Erklärung einen Verzicht enthält, ist nach den §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln.OGH 3 Ob 197/08d, 17.12.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine Erweiterung des Verzichtsinhalts auf ein erst 13 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages neu geschaffenes, einmaliges Anhebungsrecht des Vermieters im Fall des Machtwechsels in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) kommt nicht in Betracht.OGH 5 Ob 141/99t, 07.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 17/16b, 23.02.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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