Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 109/23w
Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nur dann, wenn ihm die hoheitliche Aufgabe selbst übertragen wurde, er also eigene behördliche Anordnungen treffen oder daran mitwirken soll. Wird eine Aufgabe dagegen aus der Verwaltung ausgegliedert und in Eigenverantwortung übertragen, ohne solche Befugnisse, ist der Beauftragte kein Organ.
Entscheidend ist allein, ob jemand hoheitlich gehandelt hat, nicht welchen Rang oder welche Entscheidungsbefugnis er hatte. Wird ein Privater mit hoheitlichen Aufgaben betraut und hat er selbst ein Interesse daran, spricht man von Beleihung. Auch eine Vertrauensperson, die im behördlichen Auftrag verdeckt ermittelt, ist deshalb ein Organ.
Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.
Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.
Ja. Eine Vertrauensperson, welche die Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragt hat, handelt hoheitlich, solange ihr Tun in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht. Das gilt auch für ihre Aussage vor der Polizei über die Ergebnisse; sie ist insoweit selbst Organ.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 14.12.2022, 30 Cg 1/20t-56
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.04.2023, 14 R 12/23x-62
Zitierte Paragrafen
StGB § 74 StPO § 129 StPO § 131 StPO § 2 StPO § 259 StPO § 91 StPO § 93 ZPO § 52
Entscheidungstext
76 Absätze, 29.207 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob109/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 43.862,64 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2023, GZ 14 R 12/23x-62, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 2022, GZ 30 Cg 1/20t-56, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 31.274 EUR sA sowie der Abweisung des Feststellungsbegehrens unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen, also im Umfang des restlichen Zahlungsbegehrens von 12.588,64 EUR sA und im Kostenpunkt, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
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