Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 134/23a
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 10.03.2023
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.06.2023, 47 R 104/23a
Zitierte Paragrafen
ABGB § 608 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20
Entscheidungstext
39 Absätze, 13.552 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Geschäftszahl
5Ob134/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dr. K* G*, vertreten durch Mag. Helene Mayer, öffentliche Notarin in Wien, wegen Löschung eines Besitznachfolgerechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin und der Beteiligten 1. Mag. A* H*, 2. Dr. R* G*, alle vertreten durch Mag. Helene Mayer, öffentliche Notarin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2023, AZ 47 R 104/23a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. März 2023, TZ 272/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Aus Anlass des Revisionsrekurses der Beteiligten wird der Beschluss des Rekursgerichts insoweit aufgehoben, als dieses über die Rekurse der Beteiligten (Erstbeteiligte zu TZ 694/2023; Zweitbeteiligter zu TZ 698/2023) meritorisch entschieden hat. Diese Rekurse der Beteiligten werden zurückgewiesen.
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