Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 202/23a
Worum es ging: Kann ich gegen die Beurteilung des Verwalterverhaltens noch vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.
Im Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst. Es darf dabei auch berücksichtigen, wie sich das gezeigte Fehlverhalten künftig auswirken wird, selbst wenn dazu niemand etwas vorgebracht hat. Erst so lässt sich das aus einzelnen Handlungen bestehende Verhalten des Verwalters umfassend beurteilen.
Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen noch keine grobe Vernachlässigung sind, können in der Gesamtschau eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Auch länger zurückliegende Vorfälle zählen mit, verlieren aber mit der Länge des Beobachtungszeitraums an Gewicht. Verteilen sich die Mängel über einen langen Zeitraum, bleiben sie einzelne Fehlleistungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 28.02.2023, 1 MSch 14/22s-15
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 15.06.2023, 5 R 85/23w-19
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.072 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Geschäftszahl
5Ob202/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I*, vertreten durch MMag. Vanessa Pircher, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. M*, wegen § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juni 2023, GZ 5 R 85/23w-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 28. Februar 2023, GZ 1 MSch 14/22s-15, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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