Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 9/24t
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.
Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Verwendet ein Vertrag einen Begriff aus der Rechtssprache, wird er grundsätzlich so verstanden wie dort. Das gilt aber nur, wenn dieser Begriff eine unbestrittene, allgemein anerkannte Bedeutung hat. Das gilt auch für Begriffe in Versicherungsbedingungen und für die Frage, ob ein Fall gedeckt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 27.01.2022, 3 C 574/21i-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 IO § 110 IO § 113 IO § 7 KSchG § 6 ZPO § 159 ZPO § 235 ZPO § 52
Entscheidungstext
89 Absätze, 29.383 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob9/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* B*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. M* L*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G* GmbH (FN *), wegen 11.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Juni 2022, GZ 58 R 39/22s-3, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Jänner 2022, GZ 3 C 574/21i-14, in der Hauptsache bestätigt und im Zinsenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „G* GmbH, *“ auf „Mag. M* L*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G* GmbH“ berichtigt.
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