Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 22/24i
Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.
Das Berufungsgericht darf sich bei der Bewertung in der Regel an die Angabe des Klägers halten, wenn die Gegenseite ihr nicht widersprochen hat. Daraus folgt aber nicht, dass dieser Wert automatisch auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungs- und Rekursgericht, 13.12.2023, 5 R 44/23i-53
Zitierte Paragrafen
EO § 78 JN § 55 ZPO § 222 ZPO § 50 ZPO § 500 ZPO § 508 ZPO § 528
Entscheidungstext
58 Absätze, 12.755 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Geschäftszahl
6Ob22/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Z*, 2. N*, 3. Ing. J*, alle vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungs- und Rekursgericht vom 13. Dezember 2023, GZ 5 R 44/23i-53, mit dem der Zulassungsantrag verbunden mit der ordentlichen Revision und dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen Spruchpunkt 2. richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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