Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 219/23m
Worum es ging: Muss ich die Höhe des Schadens kennen, damit die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 28.06.2023, 2 Cg 54/20a-47
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.09.2023, 2 R 124/23b-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1489 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 503
Entscheidungstext
53 Absätze, 23.222 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Geschäftszahl
3Ob219/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. A*, beide vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen restlicher 13.707 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2023, GZ 2 R 124/23b-51, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. Juni 2023, GZ 2 Cg 54/20a-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Feststellungsbegehrens unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von 2.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 31. August 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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