Muss ich die Höhe des Schadens kennen, damit die Frist läuft?
betrifft Geschädigte, Kläger, Konsumenten
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (105 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Klägerin erfuhr von der Mangelhaftigkeit der Fassade durch ein Versicherungsgutachten.OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024
- Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens.OGH 7 Ob 68/23k, 30.08.2023
- Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.OGH 3 Ob 22/18h, 25.04.2018
- Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können.OGH 8 Ob 54/17z, 30.05.2017
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde.OGH 2 Ob 65/14v, 12.06.2014
- Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.OGH 7 Ob 198/13p, 10.11.2013
- Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“.OGH 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
- Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist.OGH 6 Ob 182/12a, 16.11.2012
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.OGH 5 Ob 92/05y, 20.12.2005
- Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten.OGH 6 Ob 83/05g, 06.10.2005
- Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten.OGH 2 Ob 88/04m, 29.04.2004
- Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist.OGH 10 Ob 189/02w, 22.10.2002
- Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war.OGH 9 Ob 129/01p, 24.10.2001
- Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche.OGH 5 Ob 16/01s, 04.09.2001
- Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 57/00i, 28.03.2000
- Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40).OGH 2 Ob 657/87, 15.03.1988
- Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus.OGH 7 Ob 506/88, 21.01.1988
- Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben.OGH 8 Ob 27/87, 04.06.1987
- Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus.OGH 1 Ob 653/86, 28.01.1987
- Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang.OGH 1 Ob 25/78, 15.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 105.
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 48/25x, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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