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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 61/24x

Worum es ging: Gilt das Verbot neuer Tatsachen auch beim Rekurs?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Ob ein abgelehnter Richter befangen ist, wird immer bezogen auf jene Sache geprüft, in der er abgelehnt wurde. Eine Beurteilung aus einem anderen Verfahren wird also nicht einfach übernommen.

Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.

Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.

Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.

In der Regel nicht. Besonders an größeren Gerichten reicht es nicht aus, dass ein Kollege aus einem anderen Senat mit der Sache zu tun haben könnte. Solange nichts Zusätzliches vorliegt, spricht die Vermutung für die Unparteilichkeit der übrigen Richter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 19 JN § 30 StPO § 190

Entscheidungstext

35 Absätze, 6.995 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

9Ob61/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, und 2. G*, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Mag. Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Feststellung (hier: wegen Ablehnung gemäß § 19 JN), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. April 2024, GZ 2 Nc 3/24y-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die von den Rekurswerbern mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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