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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 52/24y

Worum es ging: Wie schnell muss mein Chef eine Entlassung aussprechen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.

Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber alle wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person kennt. Weiß es sein Stellvertreter oder ein leitender Angestellter, der für Personal zuständig ist, und meldet dieser es nicht sofort weiter, muss sich der Arbeitgeber das zurechnen lassen. Ob diese Person selbst entlassen dürfte, spielt keine Rolle.

Ob ein Verhalten eine Entlassung rechtfertigt, wird nicht nach dem persönlichen Empfinden Ihres Arbeitgebers beurteilt, sondern nach einem sachlichen Maßstab. Entscheidend ist, ob das Vertrauen nach den üblichen Anschauungen so stark erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre.

Für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit genügt bereits Fahrlässigkeit. Sie müssen weder in Schädigungsabsicht gehandelt haben, noch muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein.

Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung befürchten durfte, dass seine Belange gefährdet sind. Sein persönliches Empfinden entscheidet nicht. Ihr Gesamtverhalten wird nach einem sachlichen Maßstab und nach dem üblichen Verständnis beurteilt.

Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zählt nicht nur der letzte Vorfall, der unmittelbar zur Entlassung geführt hat. Zu berücksichtigen ist Ihr gesamtes Verhalten über einen längeren Zeitraum.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.682 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

9ObA52/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2024, GZ 12 Ra 13/24d-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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