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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.10.2024 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 151/24f

Worum es ging: Wie lange kann ich mein Erbrecht gegen ein Testament durchsetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.

Wenn Ihnen ein besseres Erbrecht zusteht als der Person, die den Nachlass erhalten hat, können Sie mit der Erbschaftsklage die Herausgabe verlangen. Sie erfassen damit die ganze Erbschaft oder den Teil, der Ihrem Recht entspricht. Sie richtet sich also auf das Erbe als Ganzes und nicht auf einzelne Gegenstände.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

War ein Anspruch aus einem alten Sachverhalt am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt, begann die kurze Frist von drei Jahren an diesem Tag zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die begründenden Umstände kannte. Nach dem 31. Dezember 2019 muss der Gegner mit solchen Ansprüchen daher nicht mehr rechnen.

Die Übergangsregel des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 zur Verjährung wird enger verstanden, als ihr Wortlaut nahelegt. Sie gilt nur für Fälle, in denen die Verjährungsfrist schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1487a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.362 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

2Ob151/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen Abtretung des eingeantworteten Nachlasses sowie 16.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2024, GZ 5 R 79/24k-68, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. März 2024, GZ 2 Cg 27/23i-57, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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