Wann beginnt die dreißigjährige Frist für mein Recht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verjährung der Erbschaftsklage nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015, sofern damit keine letztwillige Verfügung umgestoßen wird.OGH 2 Ob 151/24f, 15.10.2024
- Bezieht sich die Bürgschaftserklärung nicht auf ein bereits entstandene, sondern auf zukünftig immer wieder neu entstehende Verbindlichkeiten für die Dauer des - hier - Kontokorrentverhältnisses, kann man nicht von einem Nichtausüben der Verpflichtung im Sinne des § 1478 ABGB ausgehen.OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
- Hier:Eine Bürgschaft, die für ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wird, stellt ein echtes Dauerschuldverhältnis dar.OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
- Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen.OGH 4 Ob 148/15s, 27.01.2016
- Wenn keine Bedingung den Schwebezustand bewirkt hat, sondern der Umstand, dass beide Vertragsparteien die Möglichkeit hätten, durch Klagsführung oder Gebrauch von Gestaltungsrechten eine Klärung herbeizuführen, dies aber nicht tun, tritt bei entsprechender Dauer des „Schwebezustandes“ eine Klärung der Rechtslage durch Verjährung ein. <br/>Es unterliegen nämlich auch Gestaltungsrechte der Verjährung.OGH 7 Ob 81/14h, 04.06.2014
- Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu.OGH 4 Ob 245/12a, 18.06.2013
- Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt.OGH 4 Ob 245/12a, 18.06.2013
- Hier: Dreijährige Verjährungsfrist.OGH 9 ObA 46/12y, 25.07.2012
- Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 118/03x, 12.06.2003
- Die Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht.OGH 2 Ob 40/97i, 29.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 23.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 151/24f, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 106/21k, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.