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Wann beginnt die dreißigjährige Frist für mein Recht?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Vertragspartner, Erben
Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (23 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 23.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.

günstig für Gläubiger Dreißigjährige Verjährung als Auffangregel

Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.

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