Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 18 OCg 1/24g
Worum es ging: Wann wurde mein rechtliches Gehör verletzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ein Schiedsspruch ist nur dann angreifbar, wenn Ihnen das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Dass das Schiedsgericht Beweisanträge übergangen oder abgelehnt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat, reicht dafür nicht. Auch lückenhafte Feststellungen oder eine mangelhafte Erörterung genügen nicht.
Nein. Bei der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht nicht, ob das Schiedsgericht die Tatsachen- und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Auch die Prüfung, ob der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der Rechtsordnung verstößt, darf nicht zu einer vollständigen Nachprüfung führen.
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Nur wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unerträglich verletzt, etwa Grundsätze der Verfassung oder des Privat- und Strafrechts. Geprüft wird das Ergebnis, nicht die Begründung. Dieser Kreis geschützter Grundwertungen ist enger als das zwingende Recht insgesamt.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Auch bei einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht vorweg, ob die Klage auf einen gesetzlichen Grund gestützt und rechtzeitig eingebracht ist. Fehlt es daran, kann sie ohne Verhandlung zurückgewiesen werden. Es gelten also dieselben Regeln wie bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 538 ZPO § 54 ZPO § 609 ZPO § 611
Entscheidungstext
86 Absätze, 33.613 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.10.2024
Geschäftszahl
18OCg1/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* d.o.o., *, Kroatien, vertreten durch Mag. Ronald Frankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 329.100 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.
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