Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 92/24y
Worum es ging: Was bedeutet Aufregung bei einem übervorteilenden Vertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Gemütsaufregung ist ein Zustand vorübergehender seelischer Erregung. In diesem Zustand kann man die Lage nicht mehr ruhig überlegen und abwägen.
Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.
Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
Unerfahrenheit bedeutet, dass Ihnen allgemein die Lebenserfahrung oder die Geschäftskenntnisse fehlen. Es genügt nicht, dass Ihnen bloß die besonderen Kenntnisse für dieses eine Geschäft gefehlt haben. Auch eine nur vermeintliche Zwangslage kann die Voraussetzungen auf Ihrer Seite herstellen.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ihr Rechtsanwalt muss jeden übernommenen Auftrag sorgfältig und redlich erledigen. Er muss außerdem in einer dem Fall angemessenen Frist vollständig, leicht überprüfbar und nachvollziehbar abrechnen. Verlangen Sie diese Abrechnung, muss er dem kurzfristig nachkommen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.04.2024, 34 R 4/24a-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 5a KSchG § 6 ZPO § 482 ZPO § 507
Entscheidungstext
54 Absätze, 20.558 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Geschäftszahl
8Ob92/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* B*, Rechtsanwalt, *, wider die beklagte Partei DI V* B*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.455,74 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. April 2024, GZ 34 R 4/24a-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Oktober 2023, GZ 2 C 2/23x-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.095,12 EUR (darin 182,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.513,92 EUR (darin 762 EUR Barauslagen und 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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