Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 110/24s
Worum es ging: Kann ich meine Klage nachträglich auf mehr Geld ausdehnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.
Wenn Sie sich wegen eines Mangels für einen Preisnachlass entschieden haben, sind Sie an diese Wahl gebunden. Wegen derselben Mängel können Sie dann keine Verbesserung mehr fordern.
Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Halten Sie einer Klage Ihre eigene Forderung entgegen, hält das die Frist nur bis zur Höhe der eingeklagten Summe auf. Bleibt Ihre Gegenforderung im Verfahren unerledigt, müssen Sie sie in angemessener Zeit gesondert einklagen, sonst fällt dieser Schutz weg.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.03.2024, 33 R 132/23h-172
Zitierte Paragrafen
ZPO § 182 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 10.288 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
4Ob110/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei *ges.m.b.H., *, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die widerbeklagte Partei *, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen (zuletzt) 644.116,09 EUR sA und Feststellung (20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der widerbeklagten Partei (Revisionsinteresse 306.665,81 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 33 R 132/23h-172, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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