Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 66/24b
Worum es ging: Kann eine Hausbesorgerwohnung eine Eigentumswohnung sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An einer Wohnung, die für den Hausbesorger der Liegenschaft bestimmt ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Vereinbarungen, die das dennoch vorsehen, sind unwirksam, und darauf gestützte Eintragungen im Grundbuch sind von vornherein nichtig.
Verstößt die Begründung von Wohnungseigentum gegen das Verbot, es an bestimmten Objekten wie einer Hausbesorgerwohnung zu begründen, so ist das nichtig. Auch die darauf aufbauenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Nichtigkeit bedroht.
Teile des Hauses, die andere mitbenützen müssen, um ihre eigenen oder gemeinsamen Rechte ausüben zu können, sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Geschieht es doch, sind die Widmung, die Nutzwertfestsetzung und die darauf aufbauenden Eintragungen nichtig.
Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.
An Teilen, die schon nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht selbständig und ausschließlich benützt werden können, kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Es müssen sie nicht alle Miteigentümer benützen können. Es genügt, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 12.09.2023, 33 Nc 4/19x-73
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 29.02.2024, 52 R 73/23a-84
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.513 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob66/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Februar 2024, GZ 52 R 73/23a-84, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. September 2023, GZ 33 Nc 4/19x-73, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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