Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 19/25i
Worum es ging: Was steht mir zu, wenn der andere den Vertrag nicht erfüllt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Wenn ein Verkäufer oder ein Handwerker einen Mangel nicht behebt, werden die Kosten nach dem dafür erforderlichen Aufwand berechnet. Maßgeblich ist jener Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung nach den Umständen des Falls frühestens möglich und Ihnen auch zumutbar war.
Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
Wollen Sie den Mangel beheben lassen, können Sie die dafür nötigen Kosten als Schadenersatz verlangen. Wollen Sie das nicht, besteht Ihr Schaden in der Wertminderung. Entscheiden Sie sich für eine bessere Lösung als vereinbart, stehen Ihnen nur jene Kosten zu, die der vertragsgemäße Zustand erfordert hätte.
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.
Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.04.2024, 33 Cg 8/23k-56
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.10.2024, 3 R 110/24d-66.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933a ZPO § 500 ZPO § 500a ZPO § 502
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.470 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8Ob19/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* W*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. F*-GmbH, *, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, 2. H* KG, *, und 3. H* P*, beide vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.627,35 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 29.092,95 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 3 R 110/24d-66.1, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. April 2024, GZ 33 Cg 8/23k-56, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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