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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 81/24f

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Es ist zulässig, im Mietvertrag für verschiedene Zeiträume verschieden hohe Mietzinse zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dabei die Grenze des angemessenen Mietzinses nicht überschritten wird. Diese Angemessenheit ist die Obergrenze für jede einzelne Stufe.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 915 ABGB § 985 KSchG § 29 KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 16a MRG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

62 Absätze, 22.121 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8Ob81/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 410,32 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 38 R 35/24i-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. Dezember 2023, GZ 9 C 90/23x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 410,32 EUR samt 4 % Zinsen seit 05. 06. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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