Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 48/25z
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass mein Vertrag ein Mietvertrag ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurde Ihnen außergerichtlich gekündigt, dürfen Sie mit einer Feststellungsklage klären lassen, ob Ihr Vertragsverhältnis ein Bestandvertrag ist, der den Mietengesetzen unterliegt. Nicht feststellen lassen können Sie dagegen, dass eine bestimmte Rechtsvorschrift anwendbar ist.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.
Bestimmt genug ist der Endtermin, wenn Sie sich darauf einstellen konnten und davon ausgehen mussten, dass das Mietverhältnis ohne Ihr weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Entscheidend ist also, ob dieser Zeitpunkt für Sie erkennbar feststand.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.01.2025, 40 R 213/24f-14
Zitierte Paragrafen
MRG § 29 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.458 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Geschäftszahl
4Ob48/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 40 R 213/24f-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Februar 2025, GZ 40 R 213/24f-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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