Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 32/25g
Worum es ging: Was wiegt schwerer, viele Fehler oder ein gefährlicher Fehler?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.
Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Erkennen Sie aber rechtzeitig, dass sich jemand falsch oder bedenklich verhält, und könnten Sie noch zumutbar reagieren, gilt dieses Vertrauen nicht mehr. Wer dann nicht reagiert, kann sich darauf nicht berufen.
Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.
Ja, das ist möglich. Grünes Licht ist keine unbedingte Erlaubnis zur Weiterfahrt und befreit Sie nicht davon, den Verkehr zu beobachten und Ihre Fahrweise danach einzurichten. Wer bei Grün ungeprüft in die Kreuzung fährt, kann für den Unfall mitverantwortlich sein.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 20.08.2024, 11 Cg 79/23t-33
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.11.2024, 4 R 129/24d-38
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 26 StVO 1960 § 38 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.067 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob32/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch MMag. Dr. Johannes Ziller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 31.558,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. November 2024, GZ 4 R 129/24d-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. August 2024, GZ 11 Cg 79/23t-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).