Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 18 OCg 4/24y
Worum es ging: Welche Streitigkeiten muss ein Schiedsgericht statt des Gerichts entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.
Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.
Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.
Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.
Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.
Wird geklagt, obwohl eine Schiedsvereinbarung besteht, darf das Gericht seine Unzuständigkeit gleich zu Beginn des Verfahrens von sich aus aufgreifen. Es muss also nicht abwarten, bis die beklagte Seite das einwendet.
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 584 ZPO § 592 ZPO § 594 ZPO § 611
Entscheidungstext
105 Absätze, 35.006 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Geschäftszahl
18OCg4/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof erkennt durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * GmbH und 2. * GmbH, beide *, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Company, *, USA, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 5.000 EUR), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht:
Spruch
Das Klagebegehren, den im Schiedsverfahren * nach den ICC Regeln ergangenen Schiedsspruch vom 15. Oktober 2024 in den Punkten 1, sowie 3 bis 5 aufzuheben, wird abgewiesen.
Das erste Eventualbegehren, den im Schiedsverfahren * nach den ICC Regeln ergangene Schiedsspruch vom 15. Oktober 2024 in den Punkten 1, sowie 3 bis 5 aufzuheben, in Punkt 1 allerdings nur insoweit, als er sich auf die Erstklägerin bezieht, wird abgewiesen.
Das zweite Eventualbegehren, den im Schiedsverfahren * nach den ICC Regeln ergangene Schiedsspruch vom 15. Oktober 2024 in den Punkten 1, sowie 3 bis 5 aufzuheben, in Punkt 1 allerdings nur insoweit, als er sich auf die Zweitklägerin bezieht, wird abgewiesen.
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